Unsere AGB´s


Liefervertrag über Speiseeis



§ 1 Vertragspartner

(a) Dieser Vertrag wird zwischen der GELAMOR GmbH (AG Paderborn HRB 10149), vertreten durch den Geschäftsführer Orhan Dag, Hansestraße 7,
59590 Geseke und dem Herrn/Frau/Firma …………… (Gewerbeanmeldung / Amtsgericht HRA/HRB) geschlossen.

(b) Herr/Frau/Firma ….., im folgenden Kunde genannt, erklären gegenüber der GELAMOR GmbH im folgenden Lieferant genannt, dass sie im Hinblick
auf Vertragspflichten aus Lieferverträgen aller Art in den letzten drei Jahren ihren Vertragspflichten vollumfänglich nachgekommen sind. Genau so
erklärt der Kunde nicht einen anderen Vertrag über die Belieferung mit Speiseeis und ähnlichen Erzeugnissen mit Dritten abgeschlossen zu haben,
bzw. diese nunmehr beendet sind.

(c) Desgleichen erklärt er, dass er Kaufmann im Sinne des HGB ist und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ebenso erklärt der
Kunde, dass sein Inventar in der Betriebsstätte in seinem Eigentum steht und abgesehen von gesetzlichen Sicherungs-, und Pfandrechten
vertraglich unbelastet ist.

(d) Bei Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt und in Kenntnis der entsprechenden Strafandrohungen der §§ 156
und 163 Abs.1 StGB, versichert der Kunde durch untenstehende Unterschrift, dass er keine Ware bestellt, wenn er nicht sicherstellen kann, dass
die nachfolgende Rechnung innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles bezahlt wird. Schließlich erklären beide Vertragsparteien, dass alle
vertraglichen Vereinbarungen Gegenstand individueller Verhandlungen gewesen sind und nicht einseitig auferlegt wurden.

(e) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesem Vertrag abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

§ 2 Vertragspflichten

(a) Der Liefervertrag ist unbefristet und kann von jeder Seite mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(b) Der Lieferant beliefert den Kunden frei Haus. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Absendung auf den
Kunden über. Der Kunde verpflichtet sich ausschließlich Speiseeis über den Lieferanten zu beziehen. Die Lieferfrist innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland beträgt 7 Arbeitstage.

(c) Geliefertes Werbematerial des Lieferanten muss durch den Kunden eingesetzt werden. Soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen, bleibt es
Eigentum des Lieferanten. Es ist pfleglich und schonend zu behandeln.

(d) Im Falle eines Überganges des Betriebes verpflichtet sich der Kunde, den Übernehmer zur Übernahme dieses Vertrages zu verpflichten. Der
Lieferant ist indes zur Fortsetzung des Vertrages seinerseits nicht verpflichtet. Der Lieferant kann in diesem Fall den Vertrag ohne Frist jederzeit
kündigen.

(e) Der Lieferant wird die Belieferung des Kunden erst aufnehmen, wenn zuvor wegen aller vertraglichen Forderungen dem Lieferanten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden ist und die ersten 2 Lieferungen per Vorkasse bezahlt wurden.

(f) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Lieferanten bleibt unberührt.

(g) Dem Kunden wird auf die laufenden Rechnungen ein Zahlungsziel von 7 Tagen ab Rechnungsdatum eingeräumt.

(h) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, wie seine Ansprüche aus der gleichen Lieferung rühren.

(i) Der Lieferant gestaltet faire Preise durch die aktuellen Preislisten. Diese gelten als vertraglich vereinbart (§ 315 BGB).

 

§ 3 Vertriebsinventar


(a) Der Kunde kann von dem Lieferanten auch Vertriebsinventar erwerben, wie z.B. Verkaufstheken und Lagerkühlschränke. Einen Anspruch darauf
hat er nicht. Wenn aber eine entsprechende Belieferung stattfindet, gelten hierfür zusätzlich die nachfolgenden Bedingungen.

(b) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gegen Vorkasse. In jedem Fall ist die Lieferung erst fällig, wenn zumindest die in der Rechnung ausgewiesene
Umsatzsteuer vom Kunden an den Lieferanten gezahlt wurde. Die Lieferzeit kann bis zu 14 Tagen betragen.

(c) Wenn vereinbart wird, dass die Netto-Kaufpreise teilweise oder ganz gestundet werden, dann sind diese in 36 gleichen Monatsraten ab dem
nachfolgenden Monatsersten, der auf die Auslieferung der Geräte folgt, zu tilgen. Gerät der Kunde in Verzug, so ist die dann noch offene
Restschuld zu verzinsen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vorzeitig beliebige Teile der Restschuld zu tilgen.

(d) Gerät der Kunde mit zwei Monatsraten in Rückstand, ist der Restbetrag insgesamt sofort zur Rückzahlung fällig. Dies ist auch bei Kündigung dieses
Vertrages so.

(e) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig
bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der
Kunde ist zur Weiterveräußerung des Vertriebsinventares nicht berechtigt.

 

§ 4 Gewährleistung


(a) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(b) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei Belieferung mit gebrauchtem Vertriebsinventar ist die
Gewährleistung ausgeschlossen.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Absatz
1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.

(c) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
wird der Lieferant die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Lieferanten stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt.

(d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.

(e) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(f) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(g) Rückgriffansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 4 Eigentumsvorbehalt


(a) Sowohl Warenlieferungen wie auch Vertriebsinventar stehen bis zur vollständigen Zahlung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag unter
Eigentumsvorbehalt.

(b) Daneben übereignet der Kunde sein gesamtes Inventar zur Besicherung seiner Verbindlichkeiten an den Lieferanten. Ansprüche auf
Rückübereignung einzelnen Inventars unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung bleiben unberührt. Soweit eine Übereignung an einzelnen
Inventargegenständen von Rechts wegen scheitert, bestellt der Käufer hierdurch ein Pfandrecht für den Lieferanten. Insoweit räumt der Kunde
dem Lieferanten Mitbesitz an dem Inventar ein (§1206 BGB).

(c) Der Käufer gewährt dem Lieferanten und von ihm beauftragten Dritten zur Durchsetzung seiner Sicherungseigentums und zur Gewährleistung
seines Mitbesitzes ein jederzeitiges und unwiderrufliches Betretungs-, und Zugangsrecht in seinen Betriebsstätten.

§ 5 Vertragsstrafe


Für jede vertragliche Pflichtverletzung oder Falschinformation des Kunden zulasten des Lieferanten schuldet dieser eine Konventionalstrafe von
6.000,00 €. Eine Verrechnung oder Herabsetzung bei mehreren Verstößen findet nicht statt. Die gesonderte Geltendmachung von Schadenersatz bleibt
unberührt.

§ 6 Gerichtsstand/Rechtsstatut


(a) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).

(b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Paderborn, sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Käufer teilt mit, dass er im Handelsregister eingetragen ist bzw. dies kurzfristig
nachholt.


§ 7 Salvatorische Klauseln/Schriftform


(a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Alle vertraglichen Vereinbarungen sind in dieser Urkunde niedergelegt.

(b) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart werden. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel